Satzung Betreute Grundschule
Satzung
Aufgrund der §§ 5 Abs. 6 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein in der z. Zt. geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Schulverbandsversammlung vom 30.09.2013 folgende Satzung erlassen:
Präambel:
In der Absicht, die Satzung für das Ganztagsangebot für jeden Bürger verständlich lesbar zu verfassen, wird auf die Nennung der zwei Anredeformen Femininum und Maskulinum verzichtet. Die gewählte Anredeform bezieht ausdrücklich beide Geschlechter mit ein.
Präambel:
In der Absicht, die Satzung für das Ganztagsangebot für jeden Bürger verständlich lesbar zu verfassen, wird auf die Nennung der zwei Anredeformen Femininum und Maskulinum verzichtet. Die gewählte Anredeform bezieht ausdrücklich beide Geschlechter mit ein.
§ 1 - Allgemeines
§ 1 Allgemeines
1. Der Schulverband Fleckeby ist Träger der Grundschule in Fleckeby.
2. Der Schulverband bietet in geeigneten Räumen der Schule, Holm 2, 24357 Fleckeby, das Angebot einer Betreuten Grundschule an.
3. Dieses Angebot richtet sich an die Schüler, die in der Grundschule Fleckeby beschult werden.
4. Die Teilnahme an der Betreuten Grundschule ist freiwillig.
1. Der Schulverband Fleckeby ist Träger der Grundschule in Fleckeby.
2. Der Schulverband bietet in geeigneten Räumen der Schule, Holm 2, 24357 Fleckeby, das Angebot einer Betreuten Grundschule an.
3. Dieses Angebot richtet sich an die Schüler, die in der Grundschule Fleckeby beschult werden.
4. Die Teilnahme an der Betreuten Grundschule ist freiwillig.
§ 2 - Betreuungsumfang und -angebot
§ 2
Betreuungsumfang und -angebot
1. Die Betreuung findet während der Schulzeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 07.45 Uhr und von 11.50 bis 12.45 Uhr statt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer erweiterten Betreuung von Montag bis Freitag von 12.45 Uhr bis 15.00 Uhr. Die Schülerbeförderung wird jedoch nur bis 13.00 Uhr durchgeführt.
2. Während der gesetzlichen Schulferien für die Allgemein bildenden Schulen sowie während sonstiger unterrichtsfreier Zeit (z.B. bewegliche Ferientage u. a.) bleibt die Betreute Grundschule geschlossen. Eine Erstattung der Gebühr erfolgt aus diesem Grund nicht.
3. Im Rahmen des Ganztagsangebotes werden pädagogisch sinnvolle, den Unterricht ergänzende und unterstützende Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebote angeboten. Die Kinder haben Gelegenheit, diese Zeit u. a. für sich zum selbstbestimmten Handeln zu nutzen. Über die konkreten Inhalte der Betreuung entscheidet die Betreuungskraft unter Berücksichtigung der örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten an der Schule und in enger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Schulverband, der Schulleitung und den Erziehungsberechtigten. Unterricht ist nicht Gegenstand des Angebotes.
4. Der Schulverband stellt den notwendigen Personal- und Sachbedarf.
5. Wird die Betreute Grundschule aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf eine anderweitige Betreuung oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr erfolgt aus diesem Grund nicht.
Betreuungsumfang und -angebot
1. Die Betreuung findet während der Schulzeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 07.45 Uhr und von 11.50 bis 12.45 Uhr statt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer erweiterten Betreuung von Montag bis Freitag von 12.45 Uhr bis 15.00 Uhr. Die Schülerbeförderung wird jedoch nur bis 13.00 Uhr durchgeführt.
2. Während der gesetzlichen Schulferien für die Allgemein bildenden Schulen sowie während sonstiger unterrichtsfreier Zeit (z.B. bewegliche Ferientage u. a.) bleibt die Betreute Grundschule geschlossen. Eine Erstattung der Gebühr erfolgt aus diesem Grund nicht.
3. Im Rahmen des Ganztagsangebotes werden pädagogisch sinnvolle, den Unterricht ergänzende und unterstützende Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebote angeboten. Die Kinder haben Gelegenheit, diese Zeit u. a. für sich zum selbstbestimmten Handeln zu nutzen. Über die konkreten Inhalte der Betreuung entscheidet die Betreuungskraft unter Berücksichtigung der örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten an der Schule und in enger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Schulverband, der Schulleitung und den Erziehungsberechtigten. Unterricht ist nicht Gegenstand des Angebotes.
4. Der Schulverband stellt den notwendigen Personal- und Sachbedarf.
5. Wird die Betreute Grundschule aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf eine anderweitige Betreuung oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr erfolgt aus diesem Grund nicht.
§ 3 - Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Kündigung
§ 3
Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Kündigung
1. Verbindliche Anmeldungen für das Betreuungsangebot sind über die Grundschule Fleckeby beim Amt Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde, abzugeben.
2. Die Anmeldung ist jeweils zum 01. oder 15. eines jeden Monats möglich. Die Anmeldung sollte grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres erfolgen. Die Anmeldung hat schriftlich durch den oder die Erziehungsberechtigte(n) zu erfolgen. Sofern noch freie Plätze vorhanden sind, ist eine Anmeldung auch innerhalb eines Schuljahres zu den in Satz 1 genannten Terminen möglich.
3. Die Schüler können nicht gegen ihren ausdrücklichen Wunsch zur Teilnahme gezwungen werden.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Schulverband in Abstimmung mit der Schulleitung.
5. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
6. Die Abmeldung eines Kindes ist in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. Die Abmeldung muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten vier Wochen vorher schriftlich über die Grundschule Fleckeby beim Amt Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde, eingereicht werden.
7. Hat ein Kind länger als zwei Wochen die Einrichtung unentschuldigt nicht besucht, kann der Platz neu besetzt werden.
8. Mit dem Erlöschen des Schulverhältnisses erfolgt automatisch die Abmeldung von der Betreuten Grundschule.
Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Kündigung
1. Verbindliche Anmeldungen für das Betreuungsangebot sind über die Grundschule Fleckeby beim Amt Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde, abzugeben.
2. Die Anmeldung ist jeweils zum 01. oder 15. eines jeden Monats möglich. Die Anmeldung sollte grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres erfolgen. Die Anmeldung hat schriftlich durch den oder die Erziehungsberechtigte(n) zu erfolgen. Sofern noch freie Plätze vorhanden sind, ist eine Anmeldung auch innerhalb eines Schuljahres zu den in Satz 1 genannten Terminen möglich.
3. Die Schüler können nicht gegen ihren ausdrücklichen Wunsch zur Teilnahme gezwungen werden.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Schulverband in Abstimmung mit der Schulleitung.
5. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
6. Die Abmeldung eines Kindes ist in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. Die Abmeldung muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten vier Wochen vorher schriftlich über die Grundschule Fleckeby beim Amt Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde, eingereicht werden.
7. Hat ein Kind länger als zwei Wochen die Einrichtung unentschuldigt nicht besucht, kann der Platz neu besetzt werden.
8. Mit dem Erlöschen des Schulverhältnisses erfolgt automatisch die Abmeldung von der Betreuten Grundschule.
§ 4 - Gegenstand / Entstehung und Ende der Gebührenpflicht, Fälligkeit
§ 4
Gegenstand / Entstehung und Ende der Gebührenpflicht, Fälligkeit
1. Die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes ist gebührenpflichtig.
2. Die Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühr entsteht mit der Aufnahme des Schülers an der Betreuten Grundschule und erlischt mit seinem Austritt. Die Verpflichtung zur Zahlung der zusätzlichen Benutzungsgebühr für das Mittagessen entsteht mit der Inanspruchnahme des Mittagessens.
3. Die Benutzungsgebühren für den Besuch des Ganztagsangebotes werden jeweils zum Beginn des laufenden Monats fällig. Sie sind monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats an den Schulverband zu entrichten.
4. Die zusätzliche Benutzungsgebühr für das Mittagessen wird innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Die Abrechnung erfolgt nachträglich monatlich.
5. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn die Angebote unregelmäßig in Anspruch genommen werden.
6. Kommt der Gebührenschuldner länger als zwei Monate mit der Zahlung der Gebühr in Verzug, geht der Anspruch auf einen Betreuungsplatz verloren.
Gegenstand / Entstehung und Ende der Gebührenpflicht, Fälligkeit
1. Die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes ist gebührenpflichtig.
2. Die Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühr entsteht mit der Aufnahme des Schülers an der Betreuten Grundschule und erlischt mit seinem Austritt. Die Verpflichtung zur Zahlung der zusätzlichen Benutzungsgebühr für das Mittagessen entsteht mit der Inanspruchnahme des Mittagessens.
3. Die Benutzungsgebühren für den Besuch des Ganztagsangebotes werden jeweils zum Beginn des laufenden Monats fällig. Sie sind monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats an den Schulverband zu entrichten.
4. Die zusätzliche Benutzungsgebühr für das Mittagessen wird innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Die Abrechnung erfolgt nachträglich monatlich.
5. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn die Angebote unregelmäßig in Anspruch genommen werden.
6. Kommt der Gebührenschuldner länger als zwei Monate mit der Zahlung der Gebühr in Verzug, geht der Anspruch auf einen Betreuungsplatz verloren.
§ 5 - Festsetzung der Gebühren
§ 5
Festsetzung der Gebühren
Die Benutzungsgebühren werden durch einen Festsetzungsbescheid des Amtes Schlei-Ostsee erhoben.
Festsetzung der Gebühren
Die Benutzungsgebühren werden durch einen Festsetzungsbescheid des Amtes Schlei-Ostsee erhoben.
§ 6 - Gebührenschuldner
§ 6
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten des Kindes. Sind mehrere Personen erziehungsberechtigt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.Die Benutzungsgebühren werden durch einen Festsetzungsbescheid des Amtes Schlei-Ostsee erhoben.
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten des Kindes. Sind mehrere Personen erziehungsberechtigt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.Die Benutzungsgebühren werden durch einen Festsetzungsbescheid des Amtes Schlei-Ostsee erhoben.
§ 7 - Höhe der Gebühr
§ 7
Höhe der Gebühr
1. Zur teilweisen Deckung der Angebote der Betreuten Grundschule werden Benutzungsgebühren erhoben.
2. Sie betragen
a. bei einer Betreuung von 07.00 Uhr bis 07.45 Uhr 20,- € /Monat
b. bei einer Betreuung von 11.50 Uhr bis 12.45 Uhr 27,- € /Monat
c. bei einer Betreuung von 12.45 Uhr bis 15.00 Uhr 57,- € /Monat
3. Sie betragen für die Teilnahme am Mittagessen zusätzlich 3,21 € / Mittagessen.
4. Sofern eine Ermäßigung der Benutzungsgebühren gem. § 8 gegeben ist, übernimmt der Schulverband die anteiligen Kosten für das Mittagessen.
Höhe der Gebühr
1. Zur teilweisen Deckung der Angebote der Betreuten Grundschule werden Benutzungsgebühren erhoben.
2. Sie betragen
a. bei einer Betreuung von 07.00 Uhr bis 07.45 Uhr 20,- € /Monat
b. bei einer Betreuung von 11.50 Uhr bis 12.45 Uhr 27,- € /Monat
c. bei einer Betreuung von 12.45 Uhr bis 15.00 Uhr 57,- € /Monat
3. Sie betragen für die Teilnahme am Mittagessen zusätzlich 3,21 € / Mittagessen.
4. Sofern eine Ermäßigung der Benutzungsgebühren gem. § 8 gegeben ist, übernimmt der Schulverband die anteiligen Kosten für das Mittagessen.
§ 8 - Sozialstaffel
§ 8
Sozialstaffel
1. Auf Antrag kann die Benutzungsgebühr gemäß § 7 Abs. 2 und 3 auf der Grundlage der Sozialstaffelregelung des Kreises Rendsburg-Eckernförde ermäßigt werden.
2. Anträge auf Einstufung in die Sozialstaffel sind an die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde, zu richten. Diese nimmt die Berechnung vor und entscheidet auf der Grundlage der Richtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde für die Ermäßigung oder Übernahme von Teilnehmerbeiträgen oder Gebühren für den Besuch in Kindertageseinrichtungen (Sozialstaffelregelung) gem. § 25 Abs. 3 KiTaG über den Antrag. Die jeweils gültige Richtlinie ist Bestandteil dieser Satzung.
Sozialstaffel
1. Auf Antrag kann die Benutzungsgebühr gemäß § 7 Abs. 2 und 3 auf der Grundlage der Sozialstaffelregelung des Kreises Rendsburg-Eckernförde ermäßigt werden.
2. Anträge auf Einstufung in die Sozialstaffel sind an die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde, zu richten. Diese nimmt die Berechnung vor und entscheidet auf der Grundlage der Richtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde für die Ermäßigung oder Übernahme von Teilnehmerbeiträgen oder Gebühren für den Besuch in Kindertageseinrichtungen (Sozialstaffelregelung) gem. § 25 Abs. 3 KiTaG über den Antrag. Die jeweils gültige Richtlinie ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 9 - Weisungsbefugnis
§ 9
Weisungsbefugnis
1. Während der Betreuungszeiten unterliegen die anwesenden Schüler der Beaufsichtigung der Betreuungskraft. Zum Zwecke der Unfallverhütung ist sie den Schülern gegenüber weisungsbefugt.
2. Schüler, die den Betrieb der Einrichtung stören, können vom Besuch der Betreuten Grundschule ausgeschlossen werden. In diesem Fall benachrichtigt die Betreuungskraft die Erziehungsberechtigten.
3. Schüler, die aus Krankheitsgründen nicht am Schulunterricht teilnehmen, dürfen nicht an den Angeboten teilnehmen. Eine Erkrankung haben die Erziehungsberechtigten der Betreuungskraft unverzüglich mitzuteilen.
Weisungsbefugnis
1. Während der Betreuungszeiten unterliegen die anwesenden Schüler der Beaufsichtigung der Betreuungskraft. Zum Zwecke der Unfallverhütung ist sie den Schülern gegenüber weisungsbefugt.
2. Schüler, die den Betrieb der Einrichtung stören, können vom Besuch der Betreuten Grundschule ausgeschlossen werden. In diesem Fall benachrichtigt die Betreuungskraft die Erziehungsberechtigten.
3. Schüler, die aus Krankheitsgründen nicht am Schulunterricht teilnehmen, dürfen nicht an den Angeboten teilnehmen. Eine Erkrankung haben die Erziehungsberechtigten der Betreuungskraft unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 - Datenverarbeitung
§ 10
Datenverarbeitung
1. Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Benutzungsgebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener Daten sowie die Ermittlung von Daten über den Empfang und die Höhe von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern sowie die Ermittlung der Höhe des Einkommens im Sinne des § 9 dieser Satzung gemäß § 11 in Verbindung mit §13 Abs.1, Abs. 3 Nr.1 Landesdatenschutzgesetz bei folgenden kommunalen Ämtern:
a. Bürgerbüro und
b. anderen Behörden
zulässig.
Soweit zur Festsetzung und Veranlagung zu Gebühren nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch bei weiteren Behörden vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
2. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung über Abs.1 hinaus erforderlich ist, darf der Schulträger oder eine von ihm beauftragte Stelle ebenfalls die notwendigen personenbezogenen Daten der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten gemäß §13 Abs.1 in Verbindung mit § 13 Abs.3 Nr.1 Landesdatenschutzgesetz erheben, verarbeiten und nutzen.
Datenverarbeitung
1. Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Benutzungsgebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener Daten sowie die Ermittlung von Daten über den Empfang und die Höhe von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern sowie die Ermittlung der Höhe des Einkommens im Sinne des § 9 dieser Satzung gemäß § 11 in Verbindung mit §13 Abs.1, Abs. 3 Nr.1 Landesdatenschutzgesetz bei folgenden kommunalen Ämtern:
a. Bürgerbüro und
b. anderen Behörden
zulässig.
Soweit zur Festsetzung und Veranlagung zu Gebühren nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch bei weiteren Behörden vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
2. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung über Abs.1 hinaus erforderlich ist, darf der Schulträger oder eine von ihm beauftragte Stelle ebenfalls die notwendigen personenbezogenen Daten der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten gemäß §13 Abs.1 in Verbindung mit § 13 Abs.3 Nr.1 Landesdatenschutzgesetz erheben, verarbeiten und nutzen.
§ 11 - Haftung
§ 11
Haftung
Wenn und soweit Schäden, die anlässlich der Betreuung entstehen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere den kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein, ausgeglichen werden, trifft den Schulverband keinerlei Haftung, es sei denn, ihm bzw. seinen verfassungsmäßig berufenen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftungsbegrenzung in diesem Umfang erfasst jede Art von Schadensersatzanspruch, insbesondere auch Ansprüche aus einer Verletzung einer Amtspflicht.
Haftung
Wenn und soweit Schäden, die anlässlich der Betreuung entstehen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere den kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein, ausgeglichen werden, trifft den Schulverband keinerlei Haftung, es sei denn, ihm bzw. seinen verfassungsmäßig berufenen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftungsbegrenzung in diesem Umfang erfasst jede Art von Schadensersatzanspruch, insbesondere auch Ansprüche aus einer Verletzung einer Amtspflicht.
§ 12 - Inkraftreten
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 15.10.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.11.2012 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Eckernförde, 10.10.2013
gez. Thordsen
Schulverbandsvorsteher
Eingearbeitet wurde die I. Nachtragssatzung vom 02.06.2014 (§ 7 Abs. 2 geändert, Inkrafttreten:
01.08.2014); II. Nachtragssatzung vom 18.12.2014 (§ 7 Abs. 3 geändert, Inkrafttreten:
01.01.2015)